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Impfen als Apothekenleistung: der Stand in Deutschland

Was die Erweiterung erlaubt, was sie an Schulung, Raum und Dokumentation verlangt und was sie einbringt.

Stand: 24.09.2026

Diese Seite fasst zusammen, was öffentlich dokumentiert ist. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Apothekerkammer und die zuständige Aufsichtsbehörde.

Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheken Erwachsene mit allen Totimpfstoffen impfen. Vorher waren es Grippe und Corona.

Was sich geändert hat

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz ist am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen und am Tag darauf in Kraft getreten. Es erlaubt geschulten Apothekerinnen und Apothekern, alle Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen bei Personen ab 18 Jahren zu verimpfen (§ 20c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG). Die Verabreichung des Impfstoffs dürfen sie an pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) delegieren (§ 20c Abs. 4 IfSG). Diese müssen dafür ärztlich geschult sein und werden dabei beaufsichtigt. Die Aufklärung, die Anamnese, die Einholung der Einwilligung und die Impfdokumentation müssen Apothekerinnen und Apotheker selbst durchführen.

Zwischen Erlaubnis und Umsetzung steht noch die Fortbildung. Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer erarbeiten dafür Musterfortbildungscurricula, für die § 20c Abs. 3 IfSG den 2. September 2026 setzt. Für Grippe und Corona besteht das Curriculum bereits, für die neu hinzugekommenen Impfungen war es im August 2026 noch in Abstimmung.

Die Erweiterung ist eine Erlaubnis, keine Pflicht. Ob eine Apotheke impft, entscheidet sie selbst, und sie kann sich auf einzelne Impfungen beschränken.

Welche Impfungen infrage kommen

Wir bilden zehn ab. Die Auswahl folgt dem, was in einer Apotheke realistisch angeboten wird. Jede verlinkte Seite zeigt, wonach Patientinnen und Patienten dazu suchen.

Was eine Apotheke dafür braucht

Vier Themen, jedes mit eigenem Aufwand. Ausführlich stehen sie unter Voraussetzungen.

Schulung

§ 20c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG verlangt eine ärztliche Schulung mit bestätigter erfolgreicher Teilnahme. Absatz 2 nennt die Inhalte: Impfdurchführung, Aufklärung, Anamnese, Kenntnis der Kontraindikationen und Notfallmaßnahmen bei Impfreaktionen.

Für Grippe und Corona besteht das Curriculum von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer bereits: nach ABDA-Angaben 14 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten mit Selbststudium, praktischem Teil und Erste-Hilfe-Nachweis.

Wer bereits geschult ist, fängt nicht von vorn an. Wer die bis zum 1. Juli 2026 geltende Schulung absolviert hat, darf Grippe und Corona ohne weitere Schulung impfen. Für die übrigen Totimpfstoffe kommt eine Ergänzung dazu.

Räumlichkeiten

Ein geeigneter Raum mit Wartebereich und der nötigen Ausstattung. Anders als die übrigen Betriebsräume muss er nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 ApBetrO nicht ohne Verlassen der Apotheke erreichbar sein, aber in angemessener Nähe zu ihnen liegen.

Böden und Flächen müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein, und es gehört ein Hygieneplan dazu. Was Ihre Aufsichtsbehörde darüber hinaus verlangt, klären Sie dort, weil die Länder das unterschiedlich handhaben.

Notfallbereitschaft

Der Raum muss Sofortmaßnahmen bei einer Impfreaktion erlauben, mit entsprechender Ausstattung und einem schriftlichen Notfallplan. Die Notfallarzneimittel gehören in denselben Raum, nicht in die Offizin.

Aufklärung und Dokumentation

Die Impfdokumentation regelt § 22 IfSG: unverzüglich, im Impfausweis oder, wenn er nicht vorliegt, in einer Impfbescheinigung. Hinein gehören Datum, Impfstoff mit Chargenbezeichnung und die Krankheit, gegen die geimpft wurde, Name und Geburtsdatum der geimpften Person, Name und Anschrift der für die Impfung verantwortlichen Person und deren Bestätigung.

Der Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgeht, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG namentlich an das Gesundheitsamt zu melden.

Was es einbringt

Ein Teil der Vergütung ist noch nicht abschließend geklärt. Wir nennen deshalb keine Zahl. Was in eine ehrliche Rechnung gehört:

  • die Vergütung je Impfung: vertraglich geregelt, nicht gesetzlich festgeschrieben
  • der Einkaufspreis des Impfstoffs und das Retaxrisiko
  • gebundene Personalzeit — Aufklärung, Impfung und Nachbeobachtung zusammen, nicht nur der Einstich
  • Verwurf: angebrochene oder abgelaufene Ware bei zu wenig Terminen
  • der einmalige Aufwand für Schulung und Ausstattung

Erst wenn diese fünf Posten stehen, lässt sich sagen, ob es sich für Ihre Apotheke lohnt.

Wie eine Apotheke hier gelistet wird und Termine online annimmt, steht unter Apotheke werden.

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Aufnahme anfragen

Quellen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen wieder und nennt ihre Quellen. Sie ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Was in Ihrem Fall richtig ist, klären Sie in Ihrer Apotheke oder Ihrer Arztpraxis.