Voraussetzungen: Was eine Apotheke braucht, um impfen zu dürfen
Schulung, Raum, Anzeigefrist, Haftpflicht und die Meldung ans Robert Koch-Institut, jeweils am Normtext belegt.
Stand: 01.09.2026Nächste Prüfung: 01.09.2027
Diese Seite fasst zusammen, was öffentlich dokumentiert ist. Sie ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Ihre Apothekerkammer und die zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 2 Abs. 3a der Apothekenbetriebsordnung nennt vier Bedingungen, unter denen eine Apotheke impfen darf: geschulte Apotheker für Aufklärung, Anamnese und Einwilligung, dieselben oder von ihnen beaufsichtigte Personen für die Injektion, eine geeignete Räumlichkeit mit der nötigen Ausstattung und eine Betriebshaftpflicht, die Schäden aus der Impfung abdeckt. Dazu kommt eine Frist: Die Anzeige geht spätestens eine Woche vor der ersten Impfung an die zuständige Behörde. Was die Erweiterung vom 2. Juli 2026 überhaupt erlaubt, steht unter Impfen als Apothekenleistung.
Die Schulung
Impfen darf nach § 20c Abs. 1 Satz 1 IfSG, wer ärztlich geschult wurde und wem die erfolgreiche Teilnahme bestätigt ist, wer zum Personal einer öffentlichen Apotheke gehört und wer Personen ab 18 Jahren impft. Absatz 2 legt fest, was die Schulung vermittelt: die Durchführung der Impfung einschließlich Aufklärung, Anamnese, Impfberatung und Einwilligung, die Kontraindikationen der jeweiligen Impfung und die Notfallmaßnahmen bei einer akuten Impfreaktion.
Für Grippe und Corona liegt das Curriculum von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer vor. Nach Angaben der ABDA umfasst es 14 Fortbildungsstunden zu 45 Minuten: ein Selbststudium, je einen Theorieteil zu den beiden Erregern, einen Theorieteil zur Durchführung und eine Praxisschulung. Wer keine gültige Qualifikation als Ersthelferin oder Ersthelfer hat, absolviert zusätzlich den Teil zur Ersten Hilfe. Angeboten werden die Schulungen unter anderem von den Apothekerkammern der Länder.
Für die neu hinzugekommenen Impfungen fehlt das Curriculum noch. § 20c Abs. 3 IfSG setzt der Bundesapothekerkammer dafür den 2. September 2026, gemeinsam mit der Bundesärztekammer und zusammen mit einem zweiten Curriculum für die Ergänzungsschulung. Die ABDA führte beide am 1. September 2026 als in Abstimmung. Abhalten lassen sich die Schulungen, soweit möglich, in digitaler Form.
Wer bereits geschult ist, fängt nicht von vorn an. Nach § 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG darf, wer die bis zum 1. Juli 2026 geltende Schulung absolviert hat, Grippe und Corona ohne weitere Schulung impfen. Für die übrigen Totimpfstoffe kommt die Ergänzungsschulung dazu.
Der Raum
Verlangt ist eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich, mit der Ausstattung, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist. § 35a Abs. 3 ApBetrO zieht dazu drei Grenzen: Der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke darf durch die Nutzung nicht gestört werden, während einer Impfung dient der Raum keinem anderen Zweck, und ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.
Ein eigener Raum im Sinne der Raumeinheit muss es nicht sein. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO muss jeder Betriebsraum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar sein, für Räume zur Durchführung von Schutzimpfungen gilt das nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 ApBetrO aber ausdrücklich nicht. Dieselbe Vorschrift setzt stattdessen eine weichere Grenze: Der Raum muss in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen.
Wer ausschließlich aufsuchend impft, braucht die Räumlichkeit nicht. § 2 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ApBetrO nimmt diesen Fall aus.
Die Anzeige bei der Behörde
Vor der ersten Impfung steht eine Frist. Nach § 2 Abs. 3a Satz 2 ApBetrO zeigt der Apothekenleiter der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen an und, sofern nicht ausschließlich aufsuchend geimpft wird, die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen.
Dieselbe Woche gilt später wieder. Ändert sich etwas an der Durchführung oder an den Räumlichkeiten, ist das nach Satz 3 spätestens eine Woche vor der Umsetzung anzuzeigen. Welche Angaben Ihre Aufsichtsbehörde dafür erwartet, klären Sie dort, weil die Länder das unterschiedlich handhaben.
Versicherung und Qualitätsmanagement
§ 2 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 ApBetrO verlangt für die Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt. Ob eine bestehende Police das tut, beantwortet der Versicherer.
Die Abläufe gehören ins Qualitätsmanagementsystem nach § 2a ApBetrO. § 35a Abs. 1 ApBetrO zählt auf, wozu Festlegungen zu treffen sind: Vorbereitung der Impfung, Aufklärung und Einwilligung, Anamnese und die Entscheidung, wann nicht geimpft wird, Verabreichung, Dokumentation, Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der Beteiligten und die Meldung bei Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.
Die Meldung an das Robert Koch-Institut
Wer impft, meldet. Nach § 13 Abs. 5 IfSG übermitteln die für die Durchführung von Schutzimpfungen verantwortlichen Einrichtungen und Personen dem Robert Koch-Institut Angaben für die Impfsurveillance und dem Paul-Ehrlich-Institut Angaben für die Pharmakovigilanz, in Zeitabständen, die diese beiden festlegen. Übermittelt wird pseudonymisiert, darunter Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Postleitzahl und das Datum der Impfung.
Der Weg dorthin ist das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Die Bundesapothekerkammer nennt in ihrer Leitlinie zwei Wege dorthin: Wer für die Impfung das berufsstandseigene Portal der GEDISA nutzt, bei dem entsteht die Meldung nach Eingabe der Impfdaten automatisch, sonst schließt sich die Apotheke selbst an DEMIS an.
Wer außer der Apothekerin impfen darf
Die Verabreichung des Impfstoffs lässt sich nach § 20c Abs. 4 IfSG an Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker, an pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie an Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure delegieren. Vorausgesetzt sind eine eigene ärztliche Schulung mit bestätigter Teilnahme und die Aufsicht des delegierenden Apothekers. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und die Impfdokumentation nach § 22 IfSG bleiben bei ihm.
Für diese Schulung setzt § 20c Abs. 4 Satz 4 IfSG den 2. November 2026, und bis dahin fehlt auch hier das Mustercurriculum. Unterstützen darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unabhängig davon: nach § 35a Abs. 2 ApBetrO bei der Vorbereitung und bei der Dokumentation, wenn es ausreichend qualifiziert und regelmäßig geschult ist. Die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Steht das alles, fehlen die Termine, die die Impfzeiten füllen. Wie eine Apotheke gelistet wird und Termine online annimmt, steht unter Apotheke werden.
Häufige Fragen
Ich habe die Schulung für Grippe und Corona. Reicht die für die neuen Impfungen?
Nein. § 20c Abs. 1 Satz 2 IfSG erlaubt damit Grippe und Corona ohne weitere Schulung. Für die übrigen Totimpfstoffe verlangt die Vorschrift eine Ergänzungsschulung. Deren Mustercurriculum entwickeln Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer nach § 20c Abs. 3 IfSG bis zum 2. September 2026. Am 1. September 2026 führte die ABDA es noch als in Abstimmung.
Muss der Impfraum vom Verkaufsraum getrennt sein?
Er muss geeignet sein, einen Wartebereich haben und während einer Impfung darf er keinem anderen Zweck dienen (§ 35a Abs. 3 ApBetrO). Die Raumeinheit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ApBetrO gilt für ihn nicht, dafür muss er nach § 4 Abs. 4 Nr. 4 ApBetrO in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen liegen. Was Ihre Aufsichtsbehörde darüber hinaus verlangt, klären Sie dort.
Wann muss ich die Behörde informieren?
Spätestens eine Woche vor der ersten Impfung, und danach spätestens eine Woche vor jeder Änderung an der Durchführung oder an den Räumlichkeiten. Beides steht in § 2 Abs. 3a ApBetrO. Wer ausschließlich aufsuchend impft, zeigt die Durchführung an, aber keine Räumlichkeiten.
Gilt für eine impfende Apotheke die Masern-Nachweispflicht?
Nach der Leitlinie der Bundesapothekerkammer gehören Apotheken aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit nicht zu den Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Masernimpfpflicht betroffen sind, auch dann nicht, wenn sie impfen. Die Leitlinie hat den Stand vom 12. September 2025 und wird wegen des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes überarbeitet.
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Aufnahme anfragenQuellen
- § 20c IfSG — Schutzimpfungen durch Apotheker, Bundesministerium der Justiz, Stand Fassung seit 02.07.2026
- § 13 IfSG — Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung, Bundesministerium der Justiz, Stand abgerufen 01.09.2026
- § 2 ApBetrO — Apothekenleiter, Bundesministerium der Justiz, Stand abgerufen 01.09.2026
- § 4 ApBetrO — Apothekenbetriebsräume, Bundesministerium der Justiz, Stand abgerufen 01.09.2026
- § 35a ApBetrO — Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken, Bundesministerium der Justiz, Stand abgerufen 01.09.2026
- Schutzimpfungen in Apotheken, ABDA, Stand abgerufen 01.09.2026
- Leitlinie: Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken, Bundesapothekerkammer, Stand Stand 12.09.2025
Diese Seite gibt allgemeine Informationen wieder und nennt ihre Quellen. Sie ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Was in Ihrem Fall richtig ist, klären Sie in Ihrer Apotheke oder Ihrer Arztpraxis.